Tourist Informationen nicht von 2G-Regel betroffen

Bayerntourismus

Tourist Informationen nicht von 2G-Regel betroffen

Tourist Informationen werden im Sinne der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung analog zu den allgemeinen Dienstleistern behandelt. Damit gilt dort nicht die 2G-Regel. Der Zugang ist also weiterhin unbeschränkt möglich.

Für Beschäftigte gelten unverändert die allgemeinen 3G-Reglen am Arbeitsplatz. Beschäftigte müssen damit grundsätzlich vor Betreten ihrer Arbeitsstätte nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dies lückenlos zu kontrollieren und zu dokumentieren. Beschäftigte, die keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen können oder wollen, müssen also jeden Arbeitstag einen negativen Corona-Test vorweisen.

Als Testnachweis gilt ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis auf Grundlage

1. eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,

2. eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder

3. eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung.

Ein zuhause vorgenommener Selbsttest genügt nicht.

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