Informationen zum Coronavirus

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Informationen zum Coronavirus

Wir als TOM e.V. nehmen an allen wichtigen Abstimmungsrunden, Telefonkonferenzen und Treffen im Wirtschaftsministerium teil. Gleichzeitig tragen wir wichtige Informationen aus den tourismusnahen Verbänden und Organisationen für Sie zusammen, tauschen uns mit Experten aus Tourismus und der Politik aus. In diesem Beitrag informieren wir Sie über die deshalb über die aktuellen Corona-Entwicklungen in (Ober-)Bayern.

Wenden Sie sich bei Fragen und Anmerkungen gerne an info@oberbayern.de.

Hier finden Sie eine aktuelle Übersicht über die lankreisweiten 7-Tage-Inzidenzen.

Hier finden Sie eine Übersicht über die deutschland-, europa- und weltweiten 7-Tage-Inzidenzen.

17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (gültig ab dem 16. November 2022)

Maskepflicht in ÖPNV aufgehoben

Ab dem 10. Dezember 2022 gilt im Öffentlichen Personennahverkehr keine Maskenpflicht mehr. Ab diesem Tag gibt es demnach nur noch eine Empfehlung zum Tragen der Masken. In Fernzügen ist das Tragen einer Maske weiterhin verpflichtend.

Corona-Isolationspflicht

Die Isolationspflicht bei Corona-Infektion ist in Bayern seit dem 16.11 aufgehoben.

Fragen und Antworten zum Wegfall der Isolationspflicht aus der Arbeitgebersicht.

Rechtsgrundlage

Quarantäne- und Isolationspflichten (Absonderungspflichten) werden in Bayern in einer Allgemeinverfügung (AV) des Bayerischen Ministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) geregelt. Bislang galt die sogenannte AV Isolation, nach der positiv auf SARS-CoV-2 Getestete mindestens fünf Tage in Isolation mussten. Durch Verkündung im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBL) wurde nun die sogenannte AV Corona-Schutzmaßnahmen erlassen, die die AV Isolation aufhebt und anstelle dessen nur noch persönliche Schutzmaßnahmen für positiv Getestete vorsieht. Die Verfügung finden Sie im Langtext hier im BayMBL. Die AV Corona-Schutzmaßnahmen gilt ab 16. November 2022 und ist vorerst bis 31. Januar 2023 befristet.

Persönliche Schutzmaßnahmen für Infizierte

Die neue AV Corona-Schutzmaßnahmen sieht keine Absonderungspflichten für SARS-CoV-2-Infizierte vor. Personen, die mittels PCR-Test oder professionellem Antigentest positiv auf das Virus getestet wurden, werden aber gemäß Nr. 3 und Nr. 4 AV Corona-Schutzmaßnahmen den folgenden Beschränkungen unterworfen:

Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske

Für positiv getestete Personen gilt nach Nr. 3 AV Corona-Schutzmaßnahmen außerhalb der eigenen Wohnung die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Gesichtsmaske. Zur Wohnung zählen insbesondere auch der zur Wohnung gehörende Garten, die Terrasse und der Balkon.

Die Maskenpflicht gilt nicht

  • unter freiem Himmel, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann;
  • in Innenräumen, in denen sich keine anderen Personen aufhalten;
  • für Kinder bis zum sechsten Geburtstag;
  • für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss;
  • für Gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen;
  • solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist;
  • aus sonstigen zwingenden Erfordernissen.

Hinweis: Betretungs- und Tätigkeitsverbot für schutzwürdigen Einrichtungen
Gemäß Nr. 4 der AV Corona-Schutzmaßnahmen dürfen positiv getestete Betreiber, Beschäftigte, Besucher und ehrenamtlich Tätige folgende Einrichtungen nicht betreten oder in ihnen tätig werden:

  • Krankenhäuser;
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren;
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt;
  • Dialyseeinrichtungen;
  • Tageskliniken;
  • Entbindungseinrichtungen;
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der vorstehenden Einrichtungen vergleichbar sind;
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen;
    Hinweis: Darunter fallen nach herrschender Auslegung auch Betriebsarztpraxen.
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe;
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden;
  • Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes;
    Hinweis: Darunter fällt nach herrschender Auslegung auch der betriebliche Rettungsdienst, beachte aber die Ausnahmen dazu nach Nr. 4.2 AV Corona-Schutzmaßnahmen.
  • voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen;
  • ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach dem vorstehenden Punkt vergleichbare Dienstleistungen anbieten (Angebote zur Unterstützung im Alltag i. S. v. § 45a Abs. 1 S. 2 SGB XI zählen nicht dazu);
  • Massenunterkünfte in Form von Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten.

Von der Liste ausdrücklich ausgenommen sind heilpädagogische Tagesstätten. Außerdem ist eine Ausnahme vorgesehen für bestimmte Einrichtungen für den Einsatz in Bereichen, in denen sich keine vulnerablen Personen aufhalten. Es gibt weitere Einzelfallabhängige Ausnahmen, falls die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der genannten Einrichtungen durch das Tätigkeitsverbot gefährdet wäre. Details siehe Nr. 4.2 und Nr. 4.3 AV Corona-Schutzmaßnahmen.

Weitere Regelungen und Appelle

Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig. Einrichtungen, die positiv Getestete behandeln, betreuen, unterbringen, pflegen, müssen Sorge Tragen, dass die positiv Getesteten nicht weitere Personen anstecken. (Nr. 4.4, Nr. 4.5 AV Corona-Schutzmaßnahmen)

Positiv getesteten Personen wird für mindestens fünf Tage empfohlen, sich freiwillig in Selbstisolation zu begeben, ihrer beruflichen Tätigkeit, soweit möglich, von der eigenen Wohnung aus nachzugehen, unnötige Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen sowie der Gastronomie zu verzichten. (Nr. 5 AV Corona-Schutzmaßnahmen)

Dauer der persönlichen Schutzmaßnahmen

Die persönlichen Schutzmaßnahmen, also Maskenpflicht und gegebenenfalls Betretungs- und Tätigkeitsverbot, gelten für fünf Tage nach dem Tag der positiven Testung, sofern die Person am Ende des fünften Tages 48 Stunden lang symptomfrei war. Ansonsten gelten sie bis maximal zehn Tage nach dem Test. Ein positiver Antigentest kann durch einen anschließenden negativen PCR-Test falsifiziert werden, so dass die Maßnahmen mit Bekanntgabe des negativen Ergebnisses enden. (Nr. 2 AV Corona-Schutzmaßnahmen)

Entlassung aktuell Abgesonderter aus der Isolation

Für Personen, die nach den bisherigen Bestimmungen zum 16. November 2022 in Isolation sind, gelten die Neuregelungen ebenfalls bereits ab diesem Tag. Das bedeutet, sie sind aus der Isolation entlassen und es gelten die oben dargestellten persönlichen Schutzmaßnahmen. Die Dauer dieser Schutzmaßnahmen berechnet sich wie bei Neufällen vom Tag nach der positiven Testung an. (Nr. 6 AV Corona-Schutzmaßnahmen)

Wegfall der Corona-Einschränkungen für alle Länder außer China

Einreisen nach Deutschland sind nun aus allen Ländern ohne besondere SARS-CoV-2-Beschränkungen möglich, also ohne Anmelde-, Impf- oder Testpflichten. Es gelten nur mehr die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen und sonstigen grenzpolizeilichen Einreisebestimmungen. Aufgrund des sogenannten Gegenseitigkeitsvorbehaltes gilt jedoch weiterhin eine Ausnahme für Einreisen aus China. Weil China selbst noch sehr strenge pandemiebedingte Einreiseregeln hat, gelten solche auch wechselseitig. Über diese Beschränkungen informiert die deutsche diplomatische Vertretung in China auf ihrer Website.

Einreisebeschränkungen bei Virusvariantengebieten

Strengere Einreisebestimmungen treten gemäß der CoronaEinreiseV automatisch wieder in Kraft, sofern ein Land als Virusvarianten-Gebiet deklariert wird. Dann würden für Einreisen aus solchen Gebieten insbesondere wieder eine Pflicht zur digitalen Anmeldung vor der Einreise sowie eine anschließende Quarantäne greifen. In einem Virusvarianten-Gebiet müsste eine im Vergleich zur vorherrschenden Omikron-Variante „pathogenere“ (krankmachendere) Variante grassieren. Das ist nach derzeitigem Kenntnisstand nirgendwo der Fall. Sollten Virusvarianten-Gebiete entstehen, werden sie auf der Website des Robert Koch-Instituts veröffentlicht.

Corona-Impfzertifikate verfallen

Die Europäische Union hat die Befristung der Grundimmunisierung beschlossen, von zwölf Monate auf 270 Tage, also auf neun Monate verkürzt. Das heißt: Die digitalen Impfzertifikate verfallen spätestens neun Monate nach der letzten (der zweiten) Impfung. Die neue Berechnung für die Grundimmunisierung gilt ab dem 1. Februar. Für Geboosterte gilt das Zertifikat weiterhin vorerst unbegrenzt.

Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit bis Ende Juni 2023 verlängert

Es bleibt auch über das Jahresende hinaus weiter möglich, zu erleichterten Bedingungen Kurzarbeit anzumelden. Das Bundeskabinett hat in dieser Woche die entsprechenden Regelungen um ein halbes Jahr bis Ende Juni 2023 verlängert. Nachdem lange Zeit die Coronapandemie Grund für die Erleichterungen war, sind es nun weiterhin die Auswirkungen des Ukraine-Kriegs. Damit kann nach wie vor Kurzarbeit beantragt werden, wenn zehn Prozent der Belegschaft Arbeitsausfall haben. Nach den normalen Regeln müsste der Arbeitsausfall bei mindestens 30 Prozent liegen und der Aufbau von Minusstunden müsste vorrangig erfolgen.

Arbeitgeber darf Testpflicht für Mitarbeiter anordnen

Mit dem Urteil vom 1. Juni hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass ein Arbeitgeber einseitig Corona-Tests anordnen kann. Voraussetzung dafür ist, dass er diese Corona-Tests einseitig anordnet, um auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts seinen arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Die Pressemitteilung des BAG zum Urteil finden Sie hier.

Corona-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft

Seit Beginn der Pandemie mussten Betriebe den Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz in ihrer Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Den rechtlichen Rahmen hierfür bildeten die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Am 25. Mai 2022 traten die Arbeitsschutzverordnung und Arbeitsschutzregel außer Kraft. Nichtsdestotrotz ist es auch weiterhin wichtig, Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu prüfen und zu veranlassen.

Das Bundesarbeitsministerium hat nach Auslaufen der besonderen Arbeitsschutzvorschriften FAQs veröffentlicht, die Sie hier finden.

Kurzarbeitergeld – ein aktueller Überblick

Folgende Regelungen zum Kurzarbeitergeld gelten ab dem 1. April 2022:

  • Die maximale Bezugsdauer wird von 24 auf 28 Monate für diejenigen Betriebe verlängert, die spätestens bis zum 30. Juni 2021 mit dem Kurzarbeitergeldbezug begonnen haben. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 1. März 2022 in Kraft.
  • Bis zum 30. Juni 2022 wird weiterhin das Mindestquorum auf 10 Prozent abgesenkt bleiben, ebenfalls wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden weiterhin verzichtet.
  • Auch die gesetzliche Erhöhung des Kurzarbeitergeldes nach § 421c Abs. 2 SGB III ist noch bis zum 30. Juni 2022 möglich. Der Anspruch auf die gesetzliche Erhöhung wurde dazu noch ausgeweitet auf die Beschäftigten, deren Kurzarbeitergeld-Anspruch bis zum April 2021 entstanden ist. Wenn die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt, haben Beschäftigte ab dem vierten Bezugsmonat Anspruch auf 70/77 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat auf 80/87 Prozent.
  • Außerdem bleiben die während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügigen Nebenbeschäftigungen (Minijob) weiterhin bis zum 30. Juni 2022 anrechnungsfrei, also erhalten kein Kug.

Die Verordnungsermächtigung in § 109 Abs. 5 S. 3 SGB III wird bis zum 30. September 2022 verlängert. Damit könnte die Bundesregierung bis Ende September auch durch weitere Verordnung die Sonderregelungen zum Mindestquorum und zum Verzicht auf den Abbau negativer Arbeitszeitsalden erlassen. Darüber hinaus wurden weitere folgende Regelungen bezüglich des Kurzarbeitergeldes getroffen:

  • Öffnung der Kurzarbeit für Leiharbeitnehmer bis zum 30. Juni 2022
  • Verordnungsermächtigung zur Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit, befristet bis zum 30. September 2022
  • Verordnungsermächtigung für die vollständige oder teilweise Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bis zum 30. September 2022

Ferner können bis 31. Juli 2023 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge bei Weiterbildungen der Beschäftigten erstattet werden, wenn diese während der Kurzarbeit beginnt.

Die Vorgaben lauten dann, dass die staatlich geförderte Weiterbildungsmaßnahme

  • mehr als 120 Unterrichtseinheiten dauert und eine Zertifizierung sowohl für den Lehrgang als auch den Träger vorliegt oder
  • auf eine nach § 2 Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) förderfähiges Bildungsziel vorbereitet und der Träger zur Durchführung geeignet ist.

Corona-Arbeitsschutz

Ab 20. März sind im Arbeitsschutz nur noch Basisschutzmaßnahmen vorgesehen. Diese sind auch nicht mehr konkret vorgeschrieben, sondern werden vom Arbeitgeber im betrieblichen Hygienekonzept festgelegt. Bisher schrieb das Infektionsschutzgesetz 3G am Arbeitsplatz und eine Homeofficepflicht vor. Diese Regelungen liefen am 19. März aus. Im Gastgewerbe gibt es damit keine gesetzlichen Regelungen mehr zum Corona-Arbeitsschutz.

Was es weiterhin gibt: die Corona-Arbeitsschutzverordnung. Diese wurde in einer neuen Fassung verabschiedet und gilt ebenfalls ab dem 20. März. Sie sieht deutlich weniger staatlich festgelegte Maßnahmen vor als die bisherige. Entscheidend ist das Hygienekonzept des Arbeitgebers, das aufgrund der Gefährdungsbeurteilung Basisschutzmaßnahmen festlegen muss. Bei der Festlegung der Maßnahmen sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren, z. B. räumliche Gegebenheiten, zu berücksichtigen.

Folgende konkrete Maßnahmen werden in der Verordnung benannt und sollen vom Arbeitgeber berücksichtigt werden:

  • Das Angebot an die Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Test in Anspruch zu nehmen
  • Die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können (Homeoffice)
  • Die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken.

Ferner muss der Arbeitgeber den Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen.

Corona-Soforthilfe

Vor Kurzem haben viele von Ihnen Erinnerungsschreiben zur Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe des Freistaates Bayern erreicht. Gemeint sind die zwischen März und Mai 2020 ausgezahlten Liquiditätshilfen. Wenn Sie Antworten auf wichtige Fragen suchen, finden Sie ausführliche Informationen zum Thema auch hier auf den Internetseiten des Wirtschaftsministeriums, insbesondere unten im Bereich „Häufig gestellte Fragen“.

Corona-Soforthilfe

Unternehmen und Selbständige aus Bayern, die im Jahr 2020 eine Corona-Soforthilfe erhalten haben, haben Ende November 2022 Post von den Bewilligungsstellen bekommen.

„Um den Unternehmen ausreichend Zeit für eine ggf. erforderliche Rückzahlung einzuräumen, wird eine großzügige Rückzahlungsfrist bis zum 30. Juni 2023 eingeräumt. In besonderen Einzelfällen, bei denen ein Unternehmen oder Soloselbständiger den Rückzahlungsbetrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht aufbringen kann, ist ab Mitte Juni 2023 die Vereinbarung von Ratenzahlungen möglich.“

Mehr zum Thema hier.

Ab sofort verfügbar: Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV

Die über einen prüfenden Dritten eingereichten Anträge auf Überbrückungshilfen sowie auf November- und Dezemberhilfen sind häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierter Kosten bewilligt worden. Nach Vorliegen der realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen sind alle Antragstellenden zur Einreichung einer Schlussabrechnung über einen prüfenden Dritten verpflichtet.

Ab dem 16.11.2022 kann die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV nun eingereicht werden (Paket 2 der Schlussabrechnung).

Mehr dazu erfahren Sie hier.

Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen I bis III sowie für November- und Dezemberhilfen

Die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen I bis III sowie für die November- und Dezemberhilfe ist angelaufen. Das bedeutet ab sofort bis spätestens 31. Dezember 2022 sind die Schlussabrechnungen einzureichen und zwar wie bei den Anträgen über prüfende Dritte, also Steuerberater, Buchprüfer oder Rechtsanwälte.

Wichtig: Jeder Antrag auf Überbrückungshilfe erfordert zwingend eine Schlussabrechnung. Hintergrund ist unter anderem, dass die erhaltene Förderung in vielen Fällen auf Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten basiert. Sollte eine Rückzahlung notwendig werden, setzt die Bewilligungsstelle im Schlussbescheid eine Zahlungsfrist dafür fest.

Die FAQs zur Schlussabrechnung finden Sie hier.

Die Abrechnungsfrist für die Überbrückungshilfe IV steht noch nicht fest und wird im Laufe des Jahres bekannt gegeben.

Aktuelle Reisewarnungen des auswärtigen Amts

Alle aktuellen Reisewarnung finden Sie hier.

Corona-Hotline der Bayerischen Staatsregierung

Corona-Hotline der Bayerischen Staatsregierung: Die Hotline ist täglich von 8.00 bis 18.00 Uhr unter der Telefonnummer (+49(0)89/122 220) von „BAYERN DIREKT – Servicestelle der Staatsregierung“ erreichbar. Sie dient als einheitliche Anlaufstelle für alle Fragen der Bürgerinnen und Bürger zum Corona-Geschehen. Mittels eingerichteter Kompetenzbereiche findet eine themenbezogene Weiterleitung statt. Vorgesehen ist die Hotline für Fragestellungen zu gesundheitlichen Themen, den Ausgangsbeschränkungen sowie Kinderbetreuung und Schule sowie zu Soforthilfen und anderer Unterstützung für Kleinunternehmen und Freiberufler.

Maßnahmen & Informationen der Bayerischen Staatsregierung in der Corona-Pandemie

Informationen des Bundesministerium für Gesundheit

Weitere Informationen

Corona-Kompass des DWIF

Nutzenstiftende Fakten für Destinationen, Gastgewerbe und Freizeitwirtschaft zu den Auswirklungen der aktuellen Corona-Krise.

Hier gehts zum Corona-Kompass.

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