Monatliche Tourismusstatistik: wichtige Informationen zum Bundesmeldegesetz und
Beherbergungsstatistikgesetz
Aktuell müssen Beherbergungsbetriebe unabhängig von der Betriebsgröße für jeden Gast einen
besonderen Meldeschein ausstellen und diesen ein Jahr lang aufbewahren. Das legt
das Bundesmeldegesetz fest (§ 17 BMG i.V.m. § 29 Abs. 1 BMG). Mit der Verabschiedung des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 323) wurde das Bundesmeldegesetz geändert. Demnach entfällt ab dem 01. Januar 2025 diese Meldepflicht für inländische Gäste bzw. Geschäftsreisende bei den Beherbergungsbetrieben. Für ausländische Gäste besteht die Meldepflicht weiterhin. Sie müssen beim Check-in auch weiterhin einen Ausweis vorlegen.
➔ Wichtig – bitte beachten Sie:
Das Beherbergungsstatistikgesetz bleibt davon unberührt. D.h. alle Beherbergungsbetriebe
mit zehn oder mehr Betten bzw. Stellplätzen müssen auch weiterhin ihre für den Monat
aufsummierten Ankünfte und Übernachtungen etc. zur Monatserhebung im Tourismus an das
Bayerische Landesamt für Statistik melden! Es besteht eine Auskunftspflicht nach §6 Beherbergungsstatistikgesetz! Die Monatserhebung im Tourismus umfasst die Unterbringung von Personen, die sich nicht länger als ein Jahr ohne Unterbrechung an einem anderen Ort als ihrem gewöhnlichen Wohnsitz aufhalten. Der vorübergehende Aufenthalt kann durch Urlaub und Freizeit, aber auch durch die Wahrnehmung privater und geschäftlicher Kontakte, den Besuch von Tagungen und
Fortbildungsveranstaltungen, Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit oder durch
sonstige Gründe veranlasst sein. Die monatliche Meldung der Summe aller angekommenen Personen – auch der inländischen – und deren Übernachtungen unterteilt nach Herkunftsländern bleibt für Sie somit weiterhin bestehen!
Bei Rückfragen können Sie sich gerne unter 09721/2088-5200 oder per Mail an tourismus@statistik.bayern.de melden.
Hier finden Sie finden dazu ein FAQ zum neuen Hotelmelderecht des Hotelverband Deutschland (IHA) e.V.