Das Bundesjustizministerium hat am 16. Juni 2016 seinen Referentenentwurf zur Umsetzung des EU-Pauschalreiserichtline in deutsches Recht vorgelegt. Neu aufgenommen werden neben den novellierten Regelungen über Pauschalreisen vor allem Regelungen über die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, um die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie umzusetzen. Besonders klärungsbedürftig ist die darin enthaltene Abgrenzung zwischen Reisemittler und Reiseveranstalter. So können auch Tourismusorganisationen leichter als bisher Gefahr laufen, in die Rolle eines Reiseveranstalters zu gelangen, was wiederum weitreichende Konsequenzen z.B. in Haftungsfragen hätte.
Wir engagieren uns zusammen mit vielen bundesweiten Organisationen, wie dem BTW, dem ADAC, dem DRV oder dem DTV für eine möglichst tourismusfreundliche Auslegung bei der Überführung der Richtlinie in deutsches Recht.
Fragen und Antworten zur EU-Pauschalreiserichtlinie der IHK (Stand 2018)
Die IHK Frankfurt am Main bietet Infoblätter zum Thema Reiserecht an. Folgende Fragen werden dort geklärt:
Um was geht es?
Wer ist betroffen?
Was ist eine Pauschalreise und was nicht?
Was bedeutet es in der Praxis für den Gastgeber, wenn er Veranstalter oder Vermittler ist?
Wann wird der Vermittler zum Reiseveranstalter?
Welche sind die Schritte zur Umsetzung im Unternehmen?
Handlungsempfehlungen zum neuen Reiserecht des DTV
Bereits Ende des letzten Jahres hat der DTV Handlungsempfehlungen zum neuen Reiserecht für Tourismusorganisationen erarbeitet, die unter folgendem Link abrufbar sind:
Sonderkonditionen für Insolvenzversicherung als DTV-Mitglied
Zur Insolvenzabsicherung führt der DTV seine bewährte Zusammenarbeit mit der TourVers GmbH (Touristik-Versicherungs-Service GmbH) fort und bietet Sonderkonditionen für direkte und indirekte Mitglieder mit vereinfachter Bonitätsprüfung an. Neu ist, dass bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen eine eigene Insolvenzversicherung notwendig wird, wenn für die vermittelten Leistungen Zahlungen vom Kunden entgegengenommen werden. Neu ist auch, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts – wie bspw. Körperschaften des öffentlichen Rechts, Gemeinden etc. – eine Insolvenzversicherung abschließen müssen. Als Nachweis der Absicherung von Kundengeldern für d! en Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz gilt der Sicherungsschein, der direkt als PDF selbst ausgedruckt werden kann.
Quelle: DTV / Dienstag, 26. Juni 2018
Sonderkonditionen für Betriebshaftpflichtversicherung als DTV-Mitglied
Auch für Betriebshaftpflichtversicherungen bietet der DTV in Zusammenarbeit mit der HanseMerkur Reiseversicherung AG Sonderkonditionen für direkte und indirekte Mitglieder an. Zur Kalkulation der Sonderkonditionen füllen Sie bitte den Risikofragebogen aus und übermitteln ihn an die HanseMerkur Reiseversicherung AG. Über eine Betriebshaftpflichtversicherung muss jeder verfügen, der gelegentlich oder regelmäßig Reisen veranstaltet. Vermittler können auch unbeabsichtigt zum Veranstalter werden, wenn sie bei der Vermittlung mehrerer einzelner Reiseleistungen (verbundener Reiseleistungen) nicht korrekt vorgehen. Für diese Fälle besteht Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Haftpflichtversicherung für Reiseveranstalter. Die Sonderkondit! ionen gelten sowohl für die Haftpflichtversicherung gegen Personen und Sachschäden als auch für die Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden.
Quelle: DTV / Dienstag, 26. Juni 2018
Muster-Informationsblätter für Veranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen
Für Vertragsschlüsse ab dem 1. Juli 2018 gelten die Vorschriften des Neuen Reiserechts. So sieht das Neue Recht insbesondere die Verpflichtung des Veranstalters von Pauschalreisen, aber auch des sogenannten Vermittlers verbundener Reiseleistungen vor, dem Reisenden vor dem eigentlichen Vertragsschluss Informationsblätter zu übergeben.
Der Inhalt der Informationsblätter ergibt sich aus den Anlagenmustern zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Das jeweils zu verwendende Formblatt ist in Inhalt und Text vom Gesetz vorgegeben und unterscheidet sich zunächst nach der jeweiligen Handlungsform, in der die Tourismusorganisation auftritt – mithin als Reiseveranstalter oder als Vermittler verbundener Reiseleistungen. Bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen erfolgt sodann nochmals eine Unterscheidung je nachdem, ob die Leistungen anlässlich eines einzigen Kontakts oder innerhalb von 24 Stunden gebucht wurden sowie dem jeweiligen Buchungsweg, also Buchung in der Vertriebsstelle („offline“) oder mittels eines Online-Buchungsverfahrens.
Im Ergebnis ergeben sich 5 mögliche Informationsblätter, wobei das jeweils korrekte, für die konkrete Handlungsform und Art der Reisebuchung passende und auch korrekt ausgefüllte Informationsblatt dem Reisenden zu übergeben ist.
Für nähere Informationen kontaktieren Sie bitte Herrn Gläser des DTV.
Experteninterviews zum neuen Reiserecht (Stand 2018)
Quelle: DRV
Information zum EU-Pauschalreiserecht Januar 2017
Die EU-Pauschalreiserichtlinie ist die Grundlage für eine neue, einheitliche gesetzliche Ausgestaltung des Pauschalreiserechtes in den EU Staaten.
Ziel der Neuregelung ist die Anpassung alter Regelungen an das digitale Zeitalter, der Ausbau des Verbraucherschutzes und die Präzisierung des Begriffes der Pauschalreise.
Bei der Erarbeitung eines Gesetzentwurfes durch das Bundesjustizministerium wurden die Belange der öffentlichen Tourismusorganisationen wenig berücksichtigt. Dies hätte bei unverändertem Gesetzgebungsverfahren dazu geführt dazu, dass Tourismusorganisationen rascher als bisher in die Veranstalterrolle geraten.
Gerade auch bei Buchung von einzelnen Einzelleistungen in regionalen Reservierungsplattformen würde der neue Entwurf beispielsweise von einer Pauschalreise ausgehen. Im Fall von sogenannten ‚verbundenen Reiseleistungen‘ müsste sich der Vermittler jeweils schriftlich bestätigen lassen, dass es sich um Einzelbausteine und nicht um eine Pauschalreise handelt. Einziger Ausweg wäre hier, die Leistungen nicht gebündelt, sondern in einem separaten Buchungsweg zu vermitteln. Hinzu kommen weitere Benachteiligungen, die sich beispielsweise durch die neue, erweiterte Definition von ‚Einzelleistungen‘ oder etwa den Wegfall des Sicherungsscheins ergeben.
Gemeinsam mit unseren Dach- und Partnerverbänden, wie dem Deutschen Tourismusverband (DTV), dem ADAC oder dem Bundesverband der Tourismuswirtschaft (BTW) engagieren wir uns für eine praxisnahe und praktikable Auslegung der EU-Pauschalreiserichtlinie. So konnte bereits die Abschaffung des Sicherungsscheins im neuen Entwurf verhindert werden. Im TOP halten wir zu Ihrer Information die aktuelle Stellungnahme des DTV sowie des BTW bereit.
Gesetzentwurf 21.10.2016
Die jüngst veröffentlichte Regierungsentwurf enthält viele zentrale Forderungen, die auch wir über den BTW, den DTV oder den ADAC vertreten haben. Nachgebessert wurden insbesondere die Themen Tagesreisen, Erheblichkeitsschwelle und Sicherungsschein. Ein ganz wichtiges Umdenken gab es hier insbesondere bei den Einzelleistungen. Somit konnte verhindert werden, dass unsere Tourismusbüros in die Veranstalterrolle schlüpfen, sondern auch weiterhin als Reisemittler agieren können.
Nachfolgend finden Sie die Gesamtfassung des aktuellen Gesetzentwurfes: Gesetzentwurf 21.10.2016