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Update – Kongressinitiative Bayern

Bayerntourismus

Update – Kongressinitiative Bayern

Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus gewährt zur Stärkung der bayerischen Tourismuswirtschaft Fördermittel für Tagungen und Kongresse in Bayern, die bis Ende 2029 stattfinden.

Ziel der Kongressinitiative für die bayerische Tourismuswirtschaft ist die Aktivierung der mit dem Geschäftsreisetourismus einhergehenden Wertschöpfung in den Destinationen, die Intensivierung der touristischen Nachfrage, die Unterstützung des Freistaats Bayern als Wirtschafts- und Innovationsstandort sowie die Steigerung der Reputation Bayerns als national und international renommierter Veranstaltungsstandort.

Eine Antragstellung ist ab dem 22. Juli 2024 möglich. Zu allen Infos und zur Antragsstellung.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind Veranstalter oder von diesen nachweislich Beauftragte, die Veranstaltungen in Bayern planen und durchführen. 

Antragsberechtigt sind:

  • juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
  • rechtsfähige Personengesellschaften,
  • selbstständig und freiberuflich Tätige.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Tagungen und Kongresse, die sich als geschlossene Veranstaltungen an ein Fachpublikum richten. Dazu zählen auch solche Tagungen und Kongresse, die im Zusammenhang mit Fachmessen stattfinden und auch solche, die im Zusammenhang mit (gesetzlich verpflichtenden) Mitgliederversammlungen stattfinden.

Gefördert werden Veranstaltungen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Veranstaltung findet in Bayern statt. Der Sitz des Veranstalters ist für die Förderung unerheblich.
  • Die Veranstaltung hat an jedem Veranstaltungstag mindestens 300 Teilnehmende vor Ort. Hybrid-Veranstaltungen sind förderfähig, jedoch werden online Teilnehmende bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl nicht mitgezählt.
  • Die Veranstaltung dauert mindestens zwei Tage mit jeweils mindestens vier Stunden inhaltlichem Veranstaltungsprogramm. Nicht zum inhaltlichen Programm gehören Pausen und Programmteile, die im Wesentlichen der Unterhaltung dienen.
  • Die Veranstaltung findet erstmals statt oder findet seit drei Jahren erstmals wieder in Bayern statt oder es handelt sich um eine regional in Bayern und angrenzenden Nachbarländern oder -staaten rotierende Veranstaltung, die keinen festen Standort hat.
  • Die Veranstaltungsräumlichkeit darf nicht vom Antragstellenden selbst oder von einer rechtlich mit diesem verbundenen Organisationseinheit (z. B. Tochtergesellschaft) zur Verfügung gestellt oder vermietet werden.

Zuwendungsfähig sind ausschließlich Ausgaben, die unmittelbar in Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung entstehen. Nicht förderfähig sind Ausgaben für ein Rahmenprogramm. Als Rahmenprogramm werden Veranstaltungsteile definiert, die neben den fachlichen Hauptprogrammpunkten stattfinden und nicht dem fachlichen Austausch dienen. Förderfähige Ausgaben (in Kategorien) sind:

  • Miete für Veranstaltungsräume einschließlich Betriebs- und Nebenteil,
  • Ausgaben für Bewirtung (Catering),
  • Ausgaben für Technik, Ausstattung o. Ä.,
  • Honorare, Reisekosten, Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung für Moderierende, Vortragende und Dolmetschende,
  • Ausgaben für allgemeine Organisation,
  • Registrierung/Hostessen vor Ort,
  • Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit,
  • Ausgaben für die Sicherheit,
  • Schutz- und Hygienemaßnahmen.

Die Umsatzsteuer ist nur förderfähig, soweit der Zuwendungsempfänger für die geförderte Veranstaltung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Was wird nicht gefördert?

  • Messen, Ausstellungen, Kultur-, Sportveranstaltungen und ähnliche Formate, auch wenn sie sich ausschließlich an ein Fachpublikum richten und/oder mit einer förderfähigen Veranstaltung verbunden sind-, und Freizeitveranstaltungen;
  • reine Firmen-, Verbands- und Vereinsveranstaltungen sowie Veranstaltungen im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen, Veranstaltungen innerhalb einer wissenschaftlichen Institution und vergleichbare Tagungen und Veranstaltungen;
  • Veranstaltungen, zu deren Durchführung die Antragstellerin bzw. der Antragsteller selbst oder Dritte rechtlich verpflichtet sind.

Bitte beachten Sie: Als förderschädlicher sog. vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist insbesondere der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Dazu gehören etwa Mietverträge über die Veranstaltungsräumlichkeiten, Dienstleistungs- oder Mietverträge für Technik, Verträge zum Catering, Verträge zur Bewerbung der Veranstaltung.

Werden entsprechende Verpflichtungen bereits vor der Antragstellung eingegangen, ist die Förderung für die gesamte Veranstaltung ausgeschlossen.

Wie erfolgt die Förderung?

  • Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
  • Zuwendungsfähig sind ausschließlich Ausgaben, die unmittelbar in Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung entstehen.
  • Die Förderhöhe ist gestaffelt nach der Anzahl der Teilnehmenden vor Ort und der Kongresstage. Je mehr Teilnehmende vor Ort sind und je länger die Veranstaltung dauert, desto höher ist der entsprechende Förderbetrag.

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